§ 2 § 2 — NÖ Wohnungsförderungsgesetz 2005
Gliederung
Rückverweise
(1) Die Mittel werden aufgebracht durch:
- Leistungen des Bundes,
- Leistungen des Landes,
- Leistungen der vom Land eingerichteten Fonds,
- Rückflüsse aufgrund bundes- und landesgesetzlicher Bestimmungen,
- Erträgnisse aus Förderungsmitteln.
(2) Die Gemeinden sollen im Rahmen ihres eigenen Wirkungsbereichs die Errichtung geförderter Wohnungen unterstützen.
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