(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes treten am 1. Juni 2005 in Kraft.
(2) Die Richtlinien (§ 7) und die Geschäftsordnung des Wohnungsförderungsbeirats (§ 8 Abs. 5) dürfen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden. Sie dürfen jedoch nicht früher als dieses Gesetz in Kraft gesetzt werden.
(3) § 9 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.
(4) § 1 Abs. 2 und § 3 Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 87/2019 treten am 1. Oktober 2019 in Kraft.
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