§ 16 § 16 — NÖ Wohnungsförderungsgesetz 2005
Gliederung
Rückverweise
Alle Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen in Angelegenheiten dieses Gesetzes sind von den durch landesrechtliche Vorschriften vorgesehenen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.
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