Für die vorzeitige Tilgung einer rückzahlbaren Förderungsleistung, die aufgrund
- des Wohnbauförderungsgesetzes 1954,
- des Wohnbauförderungsgesetzes 1968,
- des WFG 1984,
- des NÖ WFG,
- dieses Gesetzes oder
- der Statute des Wohnbauförderungsfonds für das Bundesland Niederösterreich
ausbezahlt wurde, kann ein
Nachlass
, der 50 % nicht übersteigen darf, zuerkannt werden, soweit dem nicht die Bestimmungen einer anderweitigen Verwertung der Ansprüche entgegenstehen. Die näheren Bestimmungen trifft die Landesregierung durch Richtlinien.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise