(1) Vor Zuzählung von Darlehensbeträgen oder Zuschüssen ist die Zusicherung zu widerrufen , wenn der Förderungswerber die vorgesehenen Bedingungen nicht erfüllt.
(2) Die Landesregierung hat die Förderung zu kündigen , wenn ein Kündigungsgrund gegeben ist. Zuschüsse und geleistete Subjektförderungen können ab Eintritt des Kündigungsgrundes zurückgefordert werden. Die Rückzahlung ist so zu gestalten, dass soziale Härten vermieden werden.
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