§ 14 § 14 — NÖ Musikschulgesetz 2000
Gliederung
IV. ABSCHNITT Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 14 § 14
Rückverweise
Geschlechtsspezifische Bezeichnungen im Rahmen dieses Gesetzes gelten jeweils für Personen beiderlei Geschlechtes.
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