Von diesem Gesetz sind ausgenommen:
a) Maßnahmen, die in Gesetzgebung oder Vollziehung dem Bund zukommen,
b) Förderungsmaßnahmen des Bundes als Träger von Privatrechten,
c) Maßnahmen im Interesse der Familie, die in anderen Rechtsbereichen des Landes zu treffen sind (z.B. Bauangelegenheiten, Kindergartenangelegenheiten, Sozialhilfeangelegenheiten usw.).
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