(1) Die Gemeinde ist berechtigt, die Einhaltung der Vorschriften des Abschnittes I dieses Gesetzes sowie der hiezu erlassenen Verordnungen, Bescheide und Erkenntnisse zu überwachen. Die Überwachungsorgane haben sich durch eine amtliche Legitimation auszuweisen.
(2) Personen, die einen im § 1 umschriebenen Gebrauch ausüben, sind verpflichtet, den amtlich legitimierten Organen der Gemeinde auf Verlangen nachzuweisen, daß ihnen hiefür eine Gebrauchserlaubnis oder Sondernutzung erteilt oder der Gebrauch ordnungsgemäß angezeigt wurde.
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