LandesrechtNiederösterreichLandesesetzeNÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973§ 3

§ 3§ 3

In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date

Die nach diesem Gesetz an Eigentümer von Liegenschaften oder Bauwerken erlassenen Bescheide und Erkenntnisse, mit Ausnahme jener nach § 15, wirken auch gegen alle späteren Eigentümer.

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