§ 3 § 3 — NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973
Gliederung
I. Abschnitt § 1
§ 3 § 3
Die nach diesem Gesetz an Eigentümer von Liegenschaften oder Bauwerken erlassenen Bescheide und Erkenntnisse, mit Ausnahme jener nach § 15, wirken auch gegen alle späteren Eigentümer.
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