(1) Dieses Gesetz tritt mit 31. Dezember 1969 in Kraft. Gleichzeitig tritt das NÖ Benützungsgebührengesetz, LGBl.Nr. 46/1955, außer Kraft.
(2) Nach den Bestimmungen des NÖ Benützungsgebührengesetzes rechtskräftig erteilte Benützungsbewilligungen, aus denen sich das Recht zu einem im § 1 umschriebenen Gebrauch ergibt, gelten als Gebrauchserlaubnis im Sinne dieses Gesetzes.
(3) Bestehende Durchführungsverordnungen der Gemeinden zum NÖ Benützungsgebührengesetz sind bis spätestens 30. Juni 1970 den Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen.
(4) Dem Erlaubnisträger ist die Gebrauchsabgabe nach Inkrafttreten der Verordnung des Gemeinderates im Sinne des Abs. 3 mit Abgabenbescheid vorzuschreiben.
(5) Wird ein gemäß § 1 Abs. 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 17/2015 anzeigepflichtiger Gebrauch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits ausgeübt, ist der Gebrauch innerhalb von vier Wochen anzuzeigen. Die §§ 2 Abs. 6 und 6 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Gebrauch bis zur Untersagung ausgeübt werden darf.
(6) Der NÖ Gebrauchsabgabetarif 2017, LGBl. Nr. 83/2016, behält bis zur Änderung des Tarifs über das Ausmaß der Gebrauchsabgabe seine Gültigkeit.
1. Für die Lagerung von Baustoffen und Schutt sowie für die Aufstellung von Baugeräten, Gerüsten, Container, Lademulden, Bauhütten und dergleichen, für mehr als drei Tage
je angefangenen fünf m² der bewilligten Fläche höchstens € 5,-,
für einen Monat mindestens aber € 30,-.
2. Für Vorgärten (Aufstellung von Tischen, Stühlen u.ä., sogenannte Schanigärten) vor Geschäftslokalen aller Art
je angefangenen zehn m² der bewilligten Fläche und je begonnenem Monat höchstens € 150,-.
Die Einfriedung (Geländer, Gitter, Abschlußwand, Zierpflanzen usw.) ist innerhalb der bewilligten Vorgartenfläche aufzustellen. Beleuchtungskörper innerhalb der Einfriedung, die weder mit dem Gebäude noch mit dem Gehsteig fest verbunden sind und nicht über die bewilligte Vorgartenfläche hinausragen, sind abgabefrei.
3. Für Warenausräumungen oder Warenaushängungen und für die Aufstellung von Behältern zur Lagerung oder Aufbewahrung von Sachen
je angefangenen fünf m² der bewilligten Fläche und je begonnenem Monat höchstens € 25,-,
jedoch mindestens € 50,-.
4. Für das Auf- bzw. Abstellen von Kraftfahrzeugen ohne Kennzeichen
je begonnenem Monat und je Kraftfahrzeug höchstens € 30,-.
5. Für Kanal-, Wasser- und Gasleitungen mit Ausnahme der üblichen Hausanschlüsse
je begonnenen hundert Längenmetern höchstens € 28,-.
6. Für ober- oder unterirdische Draht-, Kabel- oder sonstige Leitungssysteme mit Ausnahme der üblichen Hausanschlüsse
je begonnenen hundert Längenmetern höchstens € 28,-.
Leitungen, die dem öffentlichen Telekommunikationsdienst dienen, sind abgabefrei.
7. Für Erker, Abschlussterrassen, Balkone, Windfänge, Wetterschutz- und Vordächer, sofern sie mindestens 15 cm über die Straßenfluchtlinie vorspringen,
je angefangenem m² der Fläche und je Geschoß höchstens € 3,-.
8. Für standfeste Verkaufshütten, Kioske und dgl.
je angefangenen fünf m² Grundfläche höchstens € 100,-.
9. Für Ankündigungstafeln zu wirtschaftlichen Werbezwecken auf Holzverschalungen, an Hausmauern, Bauplanken, Einfriedungen und ähnlichem (Plakatwände)
je angefangenem m² der Gesamtfläche höchstens € 5,-,
für eine Ankündigungstafel jedoch mindestens € 30,-.
10. Für leuchtende Werbezeichen (Lichtreklame), ausgenommen Einrichtungen, die der Hoheitsverwaltung dienen.
a) Leuchtschilder, Leuchtkästen, Leuchtschriften unter Verwendung von Glühlampen oder Leuchtröhren und dergleichen, wenn diese flach an der Wand angebracht sind oder von der Wand senkrecht in den Luftraum oberhalb des öffentlichen Grundes in der Gemeinde hineinragen,
je angefangenem m² der Gesamtfläche (umschriebene Fläche) höchstens € 20,-.
b) Glühlampenreihen, Leuchtröhren mit vorwiegender Längenausdehnung, wie Leistenstreifen, Bänder, Umrahmungen und ähnlichem
je angefangenem Längenmeter höchstens € 3,-.
11. Für freistehende Schaukästen (Vitrinen)
je Schaukasten höchstens € 50,-.
12. Für Ständer zu wirtschaftlichen Werbezwecken und Ankündigungen
je Ständer höchstens € 25,-.
13. Für mobile Zeitungsverkaufs- und Zeitungsentnahmeeinrichtung
je Zeitungsverkaufs- und Zeitungsentnahmeeinrichtung höchstens € 20,-.
14. Für die regelmäßige Benützung öffentlichen Grundes in der Gemeinde zu gewerblichen Zwecken (als Material-, Lager- oder Arbeitsplatz), sofern die Abgabepflicht nicht nach einer anderen Tarifpost gegeben ist,
je angefangenem m² Grundfläche höchstens € 5,-,
für die gesamte benützte Fläche jedoch mindestens € 20,-.
15. Für Gebrauchsarten, die nur vorübergehend ausgeübt werden, je begonnenem Tag höchstens 5 % der Jahresabgabe.
Die Tarife verändern sich, ausgehend von Juni 2022, jährlich mit Beginn eines jeden Kalenderjahres in dem Maß, das sich aus der Veränderung des jeweils gültigen von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex im Zeitraum von Juni des vorvergangenen Jahres bis Juni des der Valorisierung vorangegangenen Kalenderjahres ergibt, sofern die Indexveränderung mehr als 10 % beträgt. Ist dies nicht der Fall, ist diese Indexveränderung im Folgejahr bzw. in den Folgejahren dafür maßgeblich, ob und in welcher Höhe eine Änderung gemäß dem vorherigen Satz eintritt. Die sich ändernden Tarife sind auf volle 10 Cent kaufmännisch zu runden und von der Landesregierung im Landesgesetzblatt kundzumachen. Diese Tarife bilden ihrerseits die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung.
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