§ 16 § 16 — NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973
Gliederung
III. Abschnitt § 15
§ 16 § 16
Rückverweise
Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
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