(1) Unbeschadet der Bestimmungen des § 10 des NÖ Abgabenbehördenorganisationsgesetzes 2009, LGBl. 3400, begeht, auch ohne eine Abgabenverkürzung zu bewirken, eine Verwaltungsübertretung, wer
a) ohne Gebrauchserlaubnis oder Sondernutzungsrecht einen Gebrauch ausübt;
b) ohne Erstattung einer Anzeige oder vor Ablauf der Frist bzw. vor Zustimmung der Gemeinde gemäß § 2 Abs. 6 einen Gebrauch ausübt;
c) einen verbotenen Gebrauch ausübt (§ 1 Abs. 4);
d) den Verpflichtungen im Sinne des § 5 nicht entspricht;
e) den im Sinne des § 6 aufgetragenen Verpflichtungen nicht fristgerecht nachkommt;
f) die im § 8 Abs. 1 vorgesehene Kontrolle vereitelt;
g) die Gebrauchserlaubnis oder das Gebrauchsrecht den Kontrollorganen nicht nachweisen kann;
h) die im § 2 Abs. 5 vorgesehene Anzeige vor Gebrauchnahme nicht erstattet;
i) den von der Gemeinde erlassenen Durchführungsbestimmungen zuwiderhandelt.
(2) Die im Abs. 1 lit.a bis h angeführten Verwaltungsübertretungen werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu € 2.000,–, bei Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu € 4.000,–, bei Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, bestraft.
(3) Die im Abs. 1 lit.i angeführten Verwaltungsübertretungen werden von der Gemeinde mit Geldstrafe bis zu € 1.000,–, bei Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen bestraft.
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