§ 12 § 12 — NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973
Gliederung
II. Abschnitt § 9
§ 12 § 12
Rückverweise
Bei Jahresabgaben wird die Abgabe für das begonnene Kalenderjahr, für das die Gebrauchserlaubnis erteilt wurde, mit Beginn des zweiten Kalendermonates, das der Zustellung des Abgabenbescheides zunächst folgt, fällig; für jedes spätere Kalenderjahr ist die Abgabe bis spätestens Ende März im vorhinein zu entrichten.
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