§ 10 § 10 — NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973
Gliederung
II. Abschnitt § 9
§ 10 § 10
Rückverweise
(1) Der Träger der Gebrauchserlaubnis und derjenige, dessen Gebrauch gemäß § 1 Abs. 2 letzter Satz als bewilligt gilt, hat eine Gebrauchsabgabe zu entrichten.
(2) Wurde die Gebrauchserlaubnis oder die baubehördliche oder straßenpolizeiliche Bewilligung einer Mehrheit von Personen gemäß § 2 Abs. 3 erteilt, sind sie Gesamtschuldner.
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