(1) Ziel dieses Gesetzes ist es
1. die natürlichen Lebensbereiche von Menschen, Tieren und Pflanzen in Niederösterreich zu erhalten, zu verbessern oder wiederherzustellen (Umweltschutz),
2. Beiträge zur besseren Gestaltung der Umwelt der Bürger zu leisten.
(2) Dieses Ziel soll insbesondere erreicht werden durch
1. die Stärkung der Rechte der Bürger und Gemeinden in den sie unmittelbar betreffenden Angelegenheiten des Umweltschutzes,
2. die Information, Beratung und Förderung der Bürger, Gemeinden, Vereine und anderer Institutionen bei Maßnahmen im Interesse des Umweltschutzes und der besseren Gestaltung der Umwelt,
3. Vorschläge und Initiativen der Bürger, der Gemeinden und der Organe nach diesem Gesetz im Rahmen ihres Wirkungsbereiches zur besseren Gestaltung der Umwelt.
(3) Als Maßnahmen kommen insbesondere in Betracht
1. die Pflege der Gewässer und deren Schutz vor Verunreinigungen,
2. die Vermeidung von Müll und anderen Abfallstoffen,
3. die Beseitigung und Verwertung von Müll und anderen Abfallstoffen an geeigneten Standorten durch geeignete Methoden,
4. die Bekämpfung der Luftverschmutzung,
5. die Bekämpfung des Lärms,
6. die Pflege der biologischen Umwelt und ihr Schutz gegen schädigende Eingriffe,
7. die Umsetzung von Vorschlägen und Initiativen zur Hebung der Lebensqualität der Bürger im Bereich ihrer Wohngemeinde.
(4) Bürger sind Österreichische Staatsbürger oder Staatsangehörige eines anderen EU- oder EWR Mitgliedstaates, die in einer Gemeinde des Landes Niederösterreich ihren Wohnsitz haben.
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