(1) Der Verbandsvorstand besteht aus dem Verbandsobmann als Vorsitzenden, dem (den) Obmannstellvertreter(n) und aus mindestens vier, höchstens jedoch 20 weiteren Mitgliedern, deren Anzahl in der Satzung zu bestimmen ist. Bei Bestimmung der Anzahl, die eine gerade Zahl zu sein hat, ist auf den Umfang der zu besorgenden Aufgaben und die Zahl der dem Gemeindeverband angehörenden Gemeinden Rücksicht zu nehmen.
(2) Mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Verbandsvorstandes haben dem Gemeinderat einer verbandsangehörigen Gemeinde anzugehören; die übrigen Mitglieder müssen jedenfalls in den Gemeinderat einer niederösterreichischen Gemeinde wählbar sein.
(3) Die Funktionsperiode des Verbandsvorstandes beginnt mit Bestellung seiner Mitglieder und endet mit der Bestellung des neuen Verbandsvorstandes, die spätestens innerhalb von 6 Monaten nach jeder allgemeinen Gemeinderatswahl vorzunehmen ist.
(4) Erfüllt ein Mitglied des Verbandsvorstandes die für seine Bestellung erforderlichen Voraussetzungen gemäß Abs. 2 nicht mehr, ist es von der Verbandsversammlung abzuberufen und ein neues Mitglied für den Rest der Funktionsperiode zu bestellen. Fällt bei einem Mitglied die Voraussetzung der Angehörigkeit zu einem Gemeinderat durch Auflösung des Gemeinderates weg, hat die allfällige Abberufung erst sechs Monate nach Auflösung des Gemeinderates zu erfolgen, soferne das Mitglied nicht neuerlich in den Gemeinderat gewählt wurde.
(5) Dem Verbandsvorstand obliegen:
1. Vorberatung und Antragstellung der zum Wirkungskreis der Verbandsversammlung gehörenden Angelegenheiten,
2. Erlassung von Verordnungen,
3. Entscheidungen im Instanzenzug und Ausübung der oberbehördlichen Befugnisse,
4. Entscheidung in allen Angelegenheiten, die einer Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde bedürfen,
5. Aufnahme ständiger Bediensteter des Gemeindeverbandes sowie die Auflösung des Dienstverhältnisses solcher Bediensteter,
6. der Abschluß von Rechtsgeschäften, durch welche der Gemeindeverband sich zu einer Leistung verpflichtet, wobei dieses Recht an den Verbandsobmann unter gleichzeitiger Festsetzung einer Wertgrenze übertragen werden kann,
7. Beschlußfassung über Anträge gemäß § 17 Abs. 4,
8. Durchführung der Abwicklung im Falle der Auflösung gemäß § 21 Abs. 1.
(6) Zu einem gültigen Beschluß des Verbandsvorstandes ist die Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder und die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. In der Satzung können strengere Beschlußerfordernisse festgelegt werden.
(7) Bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen ist eine Beschlussfassung im Rahmen einer Videokonferenz dann zulässig, wenn alle Mitglieder des Verbandsvorstandes diesbezüglich zugestimmt haben. Die Zustimmung gilt bis auf Widerruf. Ein Widerruf gilt für bereits einberufene Videokonferenzen nicht. Zu einem Beschluss ist die einfache Mehrheit aller Mitglieder des Verbandsvorstandes erforderlich. Auch über eine Beschlussfassung in einer Videokonferenz ist ein Sitzungsprotokoll zu führen. Bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen, ist während der Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse (z. B. das tägliche Leben der Allgemeinheit einschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 oder Katastrophen), jedenfalls eine Beschlussfassung im Rahmen einer Videokonferenz zulässig.
(8) Für die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse ist eine Beschlussfassung im Umlaufweg zulässig. Zu einem Beschluss ist die einfache Mehrheit aller Mitglieder des Verbandsvorstandes erforderlich. Zur Beschlussfassung im Umlaufweg hat der Verbandsobmann den Beschlussantrag samt den erforderlichen Sachverhaltsunterlagen unter Setzung einer Frist, die mindestens 5 Tage ab Übermittlung der Beschlussunterlagen beträgt, allen übrigen Mitgliedern des Verbandsvorstandes schriftlich zuzuleiten. Die Übermittlung kann auch in jeder technisch möglichen Weise erfolgen, wenn das Mitglied des Verbandsvorstandes dieser Übermittlungsart zugestimmt hat. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Verbandsobmann innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Verspätet eingelangte Stimmabgaben sind nicht zu berücksichtigen. Das Ergebnis einer Beschlussfassung im Umlaufweg ist allen Mitgliedern des Verbandsvorstandes bekanntzugeben. Auch über eine Beschlussfassung im Umlaufweg ist ein Sitzungsprotokoll zu führen. Bei der Beschlussfassung im Umlaufweg hat das Sitzungsprotokoll allfällige Stellungnahmen zu enthalten.
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