(1) (Verfassungsbestimmung) Die Verbandsversammlung ist die Versammlung der Vertreter der verbandsangehörigen Gemeinden. Vertreter der Gemeinde in der Verbandsversammlung ist der Bürgermeister. Der Gemeinderat kann jedoch auf Vorschlag des Bürgermeisters auch einen anderen Vertreter der Gemeinde und einen Ersatzmann aus seiner Mitte bestellen. Im Falle der Verhinderung des Bürgermeisters richtet sich seine Vertretung nach den Bestimmungen der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, soweit im Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist.
(2) Mehrere verbandsangehörige Gemeinden können sich durch einen ihrer Vertreter in der Verbandsversammlung vertreten lassen, der für jede Gemeinde, die ihn entsendet, nach Maßgabe der ihm erteilten Vollmacht das Stimmrecht ausübt. Werden von einem Vertreter einer Gemeinde in der Verbandsversammlung mehrere verbandsangehörige Gemeinden vertreten, kann im Falle seiner Verhinderung ein Vertreter einer anderen verbandsangehörigen Gemeinde mit der Vertretung betraut werden. Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach der gemäß dem ersten Satz erteilten Vollmacht.
(3) Zu einem gültigen Beschluß der Verbandsversammlung ist die Anwesenheit der Vertreter von mindestens zwei Drittel der verbandsangehörigen Gemeinden und die einfache Mehrheit, bei Beschlüssen gemäß Abs. 4 Z 1 jedoch die Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich. In der Satzung können strengere Beschlußerfordernisse festgelegt werden.
(4) Der Verbandsversammlung obliegen:
1. Beschlußfassung über Änderungen der Satzung (§ 5), ausgenommen Änderungen des Aufgabenbereiches des Gemeindeverbandes (§ 5 Abs. 1 Z 3) sowie des Kostenersatzes (§ 5 Abs. 1 Z 5),
2. Beschlußfassung über den Beitritt und das Ausscheiden von Gemeinden (§ 20) sowie über die Auflösung des Gemeindeverbandes (§ 21),
3. Bestellung und Abberufung des Verbandsobmannes und der übrigen Mitglieder des Verbandsvorstandes durch Beschluß,
4. Beschlußfassung über den Voranschlag, den Nachtragsvoranschlag, den Rechnungsabschluß, den Dienstpostenplan und die Eröffnungsbilanz,
5. Beschlußfassung über die Aufwandsentschädigungen (§ 13 Abs. 1),
6. Bestellung von Ausschüssen und Hilfsorganen gemäß § 7 Abs. 2.
(5) Bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen ist eine Beschlussfassung im Rahmen einer Videokonferenz dann zulässig, wenn alle Vertreter aller verbandsangehörigen Gemeinden diesbezüglich zugestimmt haben. Die Zustimmung gilt bis auf Widerruf. Ein Widerruf gilt für bereits einberufene Videokonferenzen nicht. Zu einem Beschluss ist die einfache Mehrheit der Vertreter aller verbandsangehörigen Gemeinden erforderlich, wenn jedoch für die betreffende Angelegenheit strengere Mehrheitserfordernisse vorgesehen sind, deren Einhaltung. Die im Rahmen einer Videokonferenz getroffenen Beschlüsse sind an der Amtstafel oder auf der Homepage des Gemeindeverbandes kundzumachen. Ausgenommen davon sind jene Gegenstände, die nur in einer nichtöffentlichen Sitzung behandelt werden dürfen. Auch über eine Beschlussfassung in einer Videokonferenz ist ein Sitzungsprotokoll zu führen. Bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen ist, während der Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse (z. B. das tägliche Leben der Allgemeinheit einschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 oder Katastrophen), jedenfalls eine Beschlussfassung im Rahmen einer Videokonferenz zulässig.
(6) Für die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse ist eine Beschlussfassung im Umlaufweg zulässig. Zu einem Beschluss ist die einfache Mehrheit der Vertreter aller verbandsangehörigen Gemeinden erforderlich, wenn jedoch für die betreffende Angelegenheit strengere Mehrheitserfordernisse vorgesehen sind, deren Einhaltung. Zur Beschlussfassung im Umlaufweg hat der Verbandsobmann den Beschlussantrag samt den erforderlichen Sachverhaltsunterlagen unter Setzung einer Frist, die mindestens 5 Tage ab Übermittlung der Beschlussunterlagen beträgt, allen verbandsangehörigen Gemeinden schriftlich zuzuleiten. Die Übermittlung kann auch in jeder technisch möglichen Weise erfolgen, wenn dieser Übermittlungsart zugestimmt wurde. Die Stimmabgabe erfolgt schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung und ist dem Verbandsobmann innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Verspätet eingelangte Stimmabgaben sind nicht zu berücksichtigen. Das Ergebnis einer Beschlussfassung im Umlaufweg ist allen verbandsangehörigen Gemeinden bekanntzugeben. Gegen-, Abänderungs- und Zusatzanträge sind im Umlaufweg nicht möglich. Die im Wege eines Umlaufs getroffenen Beschlüsse sind an der Amtstafel oder auf der Homepage des Gemeindeverbandes kundzumachen. Ausgenommen davon sind jene Gegenstände, die nur in einer nichtöffentlichen Sitzung behandelt werden dürfen. Auch über eine Beschlussfassung im Umlaufweg ist ein Sitzungsprotokoll zu führen. Bei der Beschlussfassung im Umlaufweg hat das Sitzungsprotokoll allfällige Stellungnahmen zu enthalten.
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