(1) Der Gemeindeverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes; in der Satzung sind folgende Organe vorzusehen:
1. die Verbandsversammlung,
2. der Verbandsvorstand und
3. der Verbandsobmann.
(2) Die Satzung kann die Bildung von Ausschüssen und Hilfsorganen vorsehen.
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