(1) Dem Namen eines Gemeindeverbandes ist die Bezeichnung “Gemeindeverband” voranzustellen; er ist so zu wählen, daß er nicht zu Verwechslungen mit den Namen anderer Gemeindeverbände Anlaß bieten kann.
(2) Der Sitz des Gemeindeverbandes hat sich in einer niederösterreichischen Gemeinde zu befinden.
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