(1) Die Satzung hat zu enthalten:
1. Name und Sitz des Gemeindeverbandes,
2. Namen der beteiligten Gemeinden,
3. Bezeichnung der gemeinsam zu besorgenden Angelegenheiten,
4. Organe des Gemeindeverbandes,
5. Regelung des Ersatzes der Kosten (Personal- und Sachausgaben), die aus der Besorgung der Verbandsaufgaben erwachsen,
6. Regelung der vermögensrechtlichen Ansprüche der verbandsangehörigen Gemeinden gegenüber dem Gemeindeverband und der Haftung für Verbindlichkeiten,
7. Regelung der näheren Voraussetzungen für den Fall des Ausscheidens einer verbandsangehörigen Gemeinde aus dem Grunde, daß ihr eine weitere Verbandszugehörigkeit wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann; insbesondere sind die wechselseitigen vermögensrechtlichen Ansprüche und die Haftung für Verbindlichkeiten des Gemeindeverbandes zu regeln,
8. Bestimmungen über die Auflösung des Gemeindeverbandes, die Abwicklung bestehender Dienstverhältnisse und die Verwendung des Vermögens des Gemeindeverbandes aus diesem Anlaß.
(2) Wenn es wenigstens ein Zehntel der den Gemeindeverband bildenden Gemeinden verlangt, hat die Satzung vorzusehen, daß folgende Beschlüsse sowohl der Zustimmung der einfachen Mehrheit der Vertreter aller Gemeinden als auch der Zustimmung der Vertreter jener Gemeinden bedürfen, welche wenigstens drei Viertel der Ausgaben tragen:
1. Beschlüsse gemäß Abs. 1 Z 5 und
2. Beschlüsse gemäß § 8 Abs. 4 Z 4.
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