(1) Zur Besorgung ihrer Angelegenheiten können sich Gemeinden durch Vereinbarung zu Gemeindeverbänden zusammenschließen. Eine solche Vereinbarung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(2) Eine Vereinbarung hat die übereinstimmenden Willenserklärungen der beteiligten Gemeinden auf Bildung eines Gemeindeverbandes und die Satzung zu enthalten.
(3) Folgende Änderungen der Vereinbarung bedürfen gleichfalls übereinstimmender Willenserklärungen der jeweils betroffenen Gemeinden und der Genehmigung (§ 22) der Aufsichtsbehörde:
- Änderung des Aufgabenbereiches (§ 5 Abs. 1 Z 3)
- Änderung des Kostenersatzes (§ 5 Abs. 1 Z 5).
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