(1) Die Änderung im zweiten Abschnitt des Inhaltsverzeichnisses, § 5 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 4, § 17 Abs. 1 und 3, die Überschrift des § 19 und § 19 Abs. 2, § 30 und § 31 Abs. 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 19/2019 treten am 1. Jänner 2020 in Kraft; die übrigen Bestimmungen treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Der ab 1. Jänner 2020 wirksame Voranschlag und der Rechnungsabschluß für das Haushaltsjahr 2020 haben den Regelungen dieses Landegesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 19/2019 zu entsprechen.
§ 5 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 4, § 17 Abs. 1 und 3, § 19 Abs. 2, § 30 und § 31 Abs. 3 in der Fassung vor dem Landesgesetz LGBl. Nr. 19/2019 müssen bis einschließlich des Haushaltsjahres 2019 angewendet werden.
§ 19 Abs. 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. § 21 Abs. 6 und § 22 Abs. 4 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung außer Kraft. Die satzungsmäßige Regelung der Haftung für Verbindlichkeiten (§ 5 Abs. 1 Z 6) haben die Gemeindeverbände bis spätestens 31. Dezember 2020 zu beschließen.
(2) § 8 Abs. 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 107/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(3) § 8 Abs. 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 35/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 8 Abs. 5 und § 27 Abs. 3 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
(4) § 11 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 63/2025 tritt am 1. September 2025 in Kraft.
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