§ 34 § 34 — Gemeindeverbandsgesetz
Gliederung
6. Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 34 § 34
Rückverweise
Die Einberufung der Verbandsversammlung zur erstmaligen Bestellung der übrigen Verbandsorgane hat durch die Aufsichtsbehörde zu erfolgen.
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