LandesrechtNiederösterreichLandesesetzeGemeindeverbandsgesetz§ 33

§ 33§ 33

In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date

(1) Die Organe eines Standesamtsverbandes nach § 60 des Personenstandsgesetzes und eines Staatsbürgerschaftsverbandes nach § 47 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 sind die Verbandsversammlung und der Verbandsobmann.

(2) Die Aufgaben, die bei sinngemäßer Anwendung der organisationsrechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes dem Verbandsvorstand zukommen würden, werden von der Verbandsversammlung besorgt.

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