§ 32 § 32 — Gemeindeverbandsgesetz
Gliederung
4. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen
§ 32 § 32
Die Gemeinden und die Gemeindeverbände besorgen ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben, sofern es sich nicht um solche des übertragenen Wirkungsbereiches handelt, im eigenen Wirkungsbereich.
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