§ 31a § 31a — Gemeindeverbandsgesetz
Gliederung
4. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen
§ 31a § 31a
§ 31 Abs. 4 bis 6 ist sinngemäß auf durch Vereinbarung gebildete Gemeindeverbände, die Angelegenheiten des vom Land übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinden besorgen, anzuwenden.
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