§ 31a § 31a — Gemeindeverbandsgesetz
Rückverweise
§ 31 Abs. 4 bis 6 ist sinngemäß auf durch Vereinbarung gebildete Gemeindeverbände, die Angelegenheiten des vom Land übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinden besorgen, anzuwenden.
Keine Ergebnisse gefunden