(1) Das Land übt das Aufsichtsrecht über den Gemeindeverband dahin aus, daß dieser bei Besorgung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden aus dem Bereich der Landesvollziehung die Gesetze und Verordnungen nicht verletzt, insbesondere seinen Wirkungsbereich nicht überschreitet und die ihm gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt. Die Aufsicht über Gemeindeverbände obliegt der Landesregierung. Auf die Ausübung des Aufsichtsrechtes steht niemanden, in den Fällen der Genehmigungspflicht von Maßnahmen des Gemeindeverbandes nur diesem ein Rechtsanspruch zu.
(2) Zur Ausübung der Aufsicht über Gemeindeverbände, deren Sitz und verbandsangehörige Gemeinden im Zuständigkeitsbereich nur einer Bezirkshauptmannschaft gelegen sind, kann die Landesregierung diese Bezirkshauptmannschaft allgemein oder in einzelnen Fällen, mit Ausnahme der Entscheidung über Anträge nach § 17 Abs. 4, der Genehmigung des Beitritts und Ausscheidens von Gemeinden (§ 20), der Genehmigung der Bildung eines Gemeindeverbandes (§ 22), der Auflösung (§ 21), der aufsichtsbehördlichen Auflösung (Abs. 4 und 5) sowie der Fälle gemäß §§ 88 und 90 NÖ Gemeindeordnung 1973 in ihrem Namen ermächtigen.
(3) Die Bestimmungen des IV. Hauptstückes der NÖ Gemeindeordnung 1973, betreffend die Aufsicht über die Gemeinden finden, mit Ausnahme der §§ 85 Abs. 4, 86 und 94, sinngemäß Anwendung. § 90 NÖ Gemeindeordnung 1973 ist auf Gemeindeverbände, bei welchen der Finanzierungshaushalt € 700.000,-- nicht übersteigt, mit der Maßgabe anzuwenden, daß für die Wertgrenzen gemäß dessen zweitem Absatz anstelle der jeweiligen Summe der Erträge des Ergebnisvoranschlages der jeweilige Finanzierungshaushalt maßgeblich ist.
(4) Die Aufsichtsbehörde hat einen Gemeindeverband durch Verordnung aufzulösen, wenn er die zu besorgenden Aufgaben nicht mehr zu erfüllen vermag oder wiederholt entgegen begründeten Vorhalten der Aufsichtsbehörde die Gesetze offensichtlich verletzt. Die Aufsichtsbehörde hat die zur Abwicklung im Sinne des § 21 erforderlichen Maßnahmen zu treffen, insbesondere den bisherigen Verbandsobmann mit der Abwicklung zu betrauen. Ist dies nicht möglich, ist zur Abwicklung ein Regierungskommissär, der in den Gemeinderat einer niederösterreichischen Gemeinde wählbar sein muß, zu bestellen.
(5) Die Aufsichtsbehörde hat einen Gemeindeverband durch Verordnung aufzulösen, wenn seine Mitglieder weggefallen sind. Der zweite und dritte Satz des Absatzes 4 gilt sinngemäß.
(6) Verordnungen gemäß Abs. 4 und 5 sind in der im § 21 Abs. 6 festgelegten Art kundzumachen.
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