(1) Soweit durch dieses Gesetz nicht anderes bestimmt wird, gelten nach Maßgabe des Abs. 2
- das III. Hauptstück der NÖ Gemeindeordnung 1973 über die Gemeindewirtschaft mit Ausnahme des § 71, des § 72b, des § 82 Abs. 2 letzter Satz und der Bestimmungen über die Einbringung von schriftlichen Stellungnahmen in den §§ 73 Abs. 1 und 2 sowie 83 Abs. 5 und
- die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 (VRV 2015), BGBl. II Nr. 313/2015 in der Fassung BGBl. II Nr. 17/2018,
sinngemäß.
(2) Übersteigt die Summe des Finanzierungshaushalts € 700.000,-- nicht, haben
- Voranschläge lediglich die Finanzierungsrechnung und die damit in Verbindung stehenden Anlagen und
- Rechnungsabschlüsse lediglich die Finanzierungsrechnung und die damit in Verbindung stehenden Anlagen sowie die Nachweise gemäß § 83 Abs. 2 Z 1, 3, 4, 6, 7, 9 und 10 NÖ Gemeindeordnung 1973 zur Gänze und die Nachweise gemäß § 83 Abs. 2 Z 8 NÖ Gemeindeordnung 1973 mit Ausnahme der Anlagen 1a und 1c darzustellen. Ferner ist § 84a NÖ Gemeindeordnung 1973 nicht anzuwenden.
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