(1) Das Verfahren bei Erlassung von Bescheiden und deren Vollstreckung durch Verbandsorgane richtet sich nach den in Betracht kommenden Verfahrensvorschriften.
(2) Das dem Bürgermeister vergleichbare Organ ist der Verbandsobmann, das dem Gemeindevorstand vergleichbare Organ ist der Verbandsvorstand und das dem Gemeinderat vergleichbare Organ ist die Verbandsversammlung. Hiedurch werden die in diesem Gesetz geregelten Zuständigkeiten der Verbandsorgane nicht berührt.
(3) Für Mitglieder der Verbandsversammlung und des Verbandsvorstands gilt § 22 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973 und für Ausschussmitglieder gilt § 30 Abs. 2 der NÖ Gemeindeordnung 1973 sinngemäß.
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