(1) Rechtsverordnungen des Gemeindeverbandes sind vom Verbandsobmann an der Amtstafel des Gemeindeverbandes am Sitz desselben kundzumachen und nachrichtlich von den Bürgermeistern der verbandsangehörigen Gemeinden durch Anschlag an der Amtstafel bekanntzugeben. Die Kundmachungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Dauer der Bekanntgebung in den Gemeinden hat ebenfalls zwei Wochen zu betragen.
(2) Rechtsverordnungen, deren Umfang oder Art die Kundmachung gemäß Abs. 1 nicht zulassen, sind innerhalb der Kundmachungsfrist während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflegung ist nach Abs. 1 kundzumachen und bekanntzugeben.
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