(1) Unbeschadet der Bestimmungen des 2. Abschnittes hat die Landesregierung die Satzung eines gemäß § 23 gebildeten Gemeindeverbandes zu ändern oder einen solchen Gemeindeverband aufzulösen, insoweit diese Maßnahme notwendig ist, um eine Gefährdung der Funktion der beteiligten Gemeinden als Selbstverwaltungskörper und Verwaltungssprengel zu verhindern.
(2) Die Verordnung, mit der eine Satzungsänderung verfügt wird und die geänderte Satzung sowie die Verordnung, mit der der Gemeindeverband aufgelöst wird, sind in der im § 21 Abs. 6 festgelegten Art kundzumachen.
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