(1) Die Angelegenheiten des vom Bund und vom Land übertragenen Wirkungsbereiches werden vom Verbandsobmann besorgt.
(2) Er ist hiebei in den Angelegenheiten der Bundesvollziehung an die Weisungen der zuständigen Organe des Bundes, in den Angelegenheiten der Landesvollziehung an die Weisungen der zuständigen Organe des Landes gebunden und kann wegen Gesetzesverletzung sowie wegen Nichtbefolgung einer Verordnung oder einer Weisung, soweit ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, wenn er auf dem Gebiet der Bundesvollziehung tätig war, vom Landeshauptmann, wenn er auf dem Gebiet der Landesvollziehung tätig war, von der Landesregierung seines Amtes als Verbandsobmann verlustig erklärt werden.
(3) Die Abs. 1 und 2 sind auch auf durch Vereinbarung gebildete Gemeindeverbände, die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinden besorgen, anzuwenden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise