(1) Im Interesse der Zweckmäßigkeit können Gemeinden zur Besorgung von Angelegenheiten der Wirkungsbereiche der Gemeinden, zu deren gesetzlicher Regelung das Land zuständig ist, durch Verordnung der Landesregierung zu Gemeindeverbänden zusammengeschlossen werden, doch darf dadurch die Funktion der beteiligten Gemeinden als Selbstverwaltungskörper und Verwaltungssprengel nicht gefährdet werden.
(2) Vor der Bildung des Gemeindeverbandes sind die in Betracht kommenden Gemeinden anzuhören.
(3) Auf Gemeindeverbände gemäß Abs. 1, die Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden besorgen, finden die Vorschriften des 2. Abschnittes, soweit nicht anderes bestimmt wird, sinngemäß Anwendung. Auf Gemeindeverbände gemäß Abs. 1 sind die organisationsrechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäß anzuwenden.
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