(1) Die Aufsichtsbehörde hat die Bildung eines Gemeindeverbandes mit Verordnung zu genehmigen, wenn eine dem Gesetz entsprechende Vereinbarung der beteiligten Gemeinden vorliegt und die Bildung des Gemeindeverbandes
a) im Falle der Besorgung von Angelegenheiten der Hoheitsverwaltung die Funktion der beteiligten Gemeinden als Selbstverwaltungskörper nicht gefährdet,
b) im Falle der Besorgung von Angelegenheiten der Gemeinden als Träger von Privatrechten aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Interesse der beteiligten Gemeinden gelegen ist.
(2) Die Bildung des Gemeindeverbandes wird mit dem in der Verordnung gemäß Abs. 1 bezeichneten Jahresbeginn wirksam.
(3) Bei Bestimmung des Zeitpunktes gemäß Abs. 2 ist darauf Rücksicht zu nehmen, daß die Organe des Gemeindeverbandes so rechtzeitig bestellt werden müssen, um ihre Tätigkeit im Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginnes der Bildung des Gemeindeverbandes aufnehmen zu können.
(4) Die Verordnung gemäß Abs. 1 ist in der im § 21 Abs. 6 festgelegten Art kundzumachen.
Nach Wirksamwerden der Verbandsbildung (Abs. 2) oder der Satzungsänderung (Abs. 5) ist die Satzung (Satzungsänderung) vom Verbandsobmann an der Amtstafel beim Amt des Gemeindeverbandes durch zwei Wochen kundzumachen. In der Kundmachung ist auch auf das Datum des Wirksamwerdens hinzuweisen.
(5) Für die Änderung einer genehmigten Vereinbarung – einschließlich einer Änderung der Satzung durch die Verbandsversammlung – gelten die Abs. 1, 4 und 6 mit der Maßgabe, dass die Satzungsänderung mit dem in der Verordnung gemäß Abs. 1 bezeichneten Jahresbeginn wirksam wird.
(6) Alle mit der Bildung und Auflösung eines Gemeindeverbandes verbundenen Eingaben sind von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit.
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