(1) Die Auflösung des Gemeindeverbandes erfolgt unbeschadet der Bestimmungen des § 31 Abs. 4 und Abs. 5 durch Beschluß der Verbandsversammlung aus den in der Satzung vorgesehenen Gründen.
(2) Die Auflösung des Gemeindeverbandes bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die vom Gemeindeverband und den verbandsangehörigen Gemeinden getroffenen Maßnahmen erkennen lassen, daß die ordnungsgemäße Besorgung der an die Gemeinden rückzuübertragenden Aufgaben durch diese gewährleistet ist.
(3) Die Aufsichtsbehörde hat in einer Verordnung gemäß Abs. 2 den Zeitpunkt der Auflösung unter Bedachtnahme auf den für die Abwicklung erforderlichen Zeitraum festzusetzen.
(4) Das Vermögen des Gemeindeverbandes ist zur Abdeckung von Verbindlichkeiten heranzuziehen. Über das verbleibende Vermögen ist nach Maßgabe der in der Satzung getroffenen Regelung (§ 19 Abs. 1) zu verfügen.
(5) In der Satzung ist festzulegen, welche dienstrechtlichen Maßnahmen für den Fall der Auflösung des Gemeindeverbandes zu treffen sind. Insbesondere ist zu bestimmen, ob und welche Bedienstete in den Dienststand einer verbandsangehörigen Gemeinde übernommen werden, welche Dienstverhältnisse zu beenden sind und in welchem Ausmaß die verbandsangehörigen Gemeinden die mit diesen Maßnahmen verbundenen Kosten und allfällige Ruhe- und Versorgungsgenüsse zu tragen haben.
(6) Die Verordnung gemäß Abs. 2 ist im Landesgesetzblatt kundzumachen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise