(1) Einem Gemeindeverband können Gemeinden durch schriftlichen Antrag, der der Annahme durch die Verbandsversammlung bedarf, beitreten. Verbandsangehörige Gemeinden können auf dieselbe Weise ihr Ausscheiden aus dem Gemeindeverband erklären.
(2) Bei der Beschlußfassung über das Ausscheiden einer Gemeinde ist diese nicht stimmberechtigt.
(3) Beschlüsse gemäß Abs. 1 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Bestimmungen der §§ 21 und 22 gelten sinngemäß.
(4) Wird durch den Beitritt oder das Ausscheiden von Gemeinden eine Neuregelung des Ersatzes der Kosten (§ 5 Abs. 1 Z 5) erforderlich, ist diese nach Maßgabe der Bestimmungen des § 17 vorzunehmen.
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