(1) In der Satzung ist zu bestimmen, ob und in welchem Ausmaß den verbandsangehörigen Gemeinden vermögensrechtliche Ansprüche gegenüber dem Gemeindeverband bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Gemeindeverbandes zustehen.
(2) Wird in der Satzung bestimmt, daß Einnahmen des Gemeindeverbandes den verbandsangehörigen Gemeinden zukommen sollen, ist das Anteilsverhältnis festzulegen.
(3) (entfällt durch LGBl. Nr. 19/2019)
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