§ 18 § 18 — Gemeindeverbandsgesetz
Gliederung
2. Abschnitt Bildung von Gemeindeverbänden durch Vereinbarung; Zusammenschluss von Gemeindeverbänden
§ 18 § 18
Über Streitigkeiten aus dem Verbandsverhältnis zwischen dem Gemeindeverband und den verbandsangehörigen Gemeinden sowie zwischen diesen entscheidet die Landesregierung.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden