(1) Zur Deckung der Ausgaben des Gemeindeverbandes sind zunächst die Einnahmen heranzuziehen, die ihm aus der Besorgung seiner Aufgaben zufließen. Die durch diese Einnahmen nicht gedeckten Ausgaben sind von den verbandsangehörigen Gemeinden zu ersetzen.
(2) Der Kostenersatz ist in der Satzung zu regeln, wobei darauf Rücksicht zu nehmen ist, daß der vollständige und rechtzeitige Ersatz der Kosten durch die verbandsangehörigen Gemeinden gewährleistet wird. Die Satzung kann Vorauszahlungen in angemessener Höhe vorsehen.
(3) Die Aufteilung der nicht gedeckten Ausgaben (Abs. 1) hat unter Berücksichtigung
1. des Nutzens, den die einzelnen verbandsangehörigen Gemeinden aus der Besorgung von Aufgaben durch den Gemeindeverband ziehen,
2. der Anzahl der für die einzelnen verbandsangehörigen Gemeinden anfallenden Verwaltungsakte,
3. des Verhältnisses der Einwohnerzahlen der verbandsangehörigen Gemeinden,
4. der Finanzkraft der verbandsangehörigen Gemeinden oder
5. des Verhältnisses der Größe der verbandsangehörigen Gemeinden
zu erfolgen.
(4) Die Aufsichtsbehörde hat einer verbandsangehörigen Gemeinde, die mit dem Ersatz der Kosten oder der Vorauszahlungen mehr als zwei Monate im Rückstand ist, auf Antrag des Verbandsvorstandes, mit Bescheid aufzutragen, die Leistung binnen einer festzusetzenden Frist zu erbringen.
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