(1) Soweit durch dieses Gesetz nicht anderes bestimmt wird, gelten nachstehende Bestimmungen der NÖ Gemeindeordnung 1973 für die Geschäftsführung der Verbandsorgane sinngemäß: § 44 Abs. 1, § 44 Abs. 2 erster Satz, § 45 Abs. 1 bis 3, § 46, § 47, § 48 Abs. 2 und 3, § 49, § 50 Abs. 1 bis 3, § 51 Abs. 2 bis 5, § 52, § 53 Abs. 1, 2, 3 erster und zweiter Satz, Abs. 5, 6 und 7 erster und dritter Satz, § 54 und § 56 Abs. 1 dritter und vierter Satz, Abs. 2 zweiter Satz sowie Abs. 3 erster und zweiter Satz mit der Maßgabe, daß das Sitzungsprotokoll vom Vorsitzenden, dem (den) Schriftführer(n) und nur einem Mitglied des Verbandsvorstandes zu unterfertigen ist, sowie § 121.
(2) Für die Geschäftsführung der Ausschüsse gelten die Bestimmungen des § 57 NÖ Gemeindeordnung 1973, dessen Abs. 5 jedoch mit der Maßgabe, daß das Sitzungsprotokoll vom Vorsitzenden und nur einem Mitglied des Ausschusses zu unterfertigen ist, sinngemäß.
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