(1) Der Verbandsobmann, der Obmannstellvertreter, der Vertreter gemäß § 10 Abs. 4 zweiter Satz und die weiteren Mitglieder des Verbandsvorstandes sowie der bisherige Verbandsobmann oder der Regierungskommissär gem. § 31 haben Anspruch auf Aufwandsentschädigungen, die von der Verbandsversammlung innerhalb dreier Monate nach Wirksamwerden der Bildung des Gemeindeverbandes (§ 22 Abs. 2) festzusetzen sind. Hinsichtlich der Mitglieder der Verbandsversammlung gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Bezüge der Mitglieder des Gemeinderates und der Ortsvorsteher, LGBl. 1005, sinngemäß.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung das zulässige Höchstausmaß der im Abs. 1 erster Satz bezeichneten Aufwandsentschädigungen festzusetzen. Dieses ist in einem Prozentausmaß, ausgehend von den Bezügen eines aktiven Gemeindebeamten der Verwendungsgruppe A der höchsten Gehaltsstufe der Dienstklasse VII festzusetzen. Bei Bestimmung des Höchstausmaßes ist auf den Umfang der zu besorgenden Aufgaben und die Zahl der verbandsangehörigen Gemeinden Rücksicht zu nehmen.
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