Die Bestellung des Verbandsobmannes und der übrigen Mitglieder des Verbandsvorstandes (§ 8 Abs. 4 Z 3), die Bestellung eines Vertreters gemäß § 10 Abs. 4, zweiter Satz, sowie jede Änderung sind öffentlich kundzumachen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
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