Die Mitglieder des Verbandsvorstandes, die der Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß § 21 Abs. 2 zweiter und dritter Satz NÖ Gemeindeordnung 1973 – NÖ GO 1973, LGBl. 1000, unterliegen, die nicht bereits nach der NÖ GO 1973 angelobt wurden, haben dem Verbandsobmann gegenüber folgendes Gelöbnis abzulegen: “Ich gelobe, die Bundesverfassung und die Landesverfassung sowie alle übrigen Gesetze der Republik Österreich und des Landes Niederösterreich gewissenhaft zu beachten, meine Aufgabe unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen und die Verpflichtung zur Geheimhaltung zu wahren.“
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