(1) Zum Verbandsobmann (Obmannstellvertreter) kann nur bestellt werden, wer der Verbandsversammlung angehört. Die Satzung kann vorsehen, daß ein zweiter Obmannstellvertreter zu bestellen ist. Die Funktion des Verbandsobmanns (Obmannstellvertreters) endet unbeschadet der Bestimmung des § 8 Abs. 4 Z 3 mit der Niederlegung oder dem Verlust des Amtes als Bürgermeister oder Gemeinderat.
(2) Dem Verbandsobmann obliegt die Besorgung
1. der ihm besonders zugewiesenen Aufgaben und
2. aller übrigen Aufgaben des Gemeindeverbandes, die nicht ausdrücklich einem anderen Verbandsorgan übertragen sind.
(3) Der Verbandsobmann ist Vorsitzender der Verbandsversammlung.
(4) Der Verbandsobmann ist im Falle seiner Verhinderung durch den Obmannstellvertreter zu vertreten. Sind mehrere Obmannstellvertreter bestellt, vertreten sie den Verbandsobmann in der Reihenfolge ihrer Bestellung. Wenn der Verbandsobmann und der (die) Obmannstellvertreter verhindert sind, wird der Verbandsobmann durch das von ihm bestimmte oder mangels einer solchen Bestimmung durch das vom Verbandsvorstand berufene Mitglied des Verbandsvorstandes vertreten. Für diesen Fall wird der Verbandsvorstand von seinem an Jahren ältesten Mitglied einberufen.
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