Sofern nicht besondere landesgesetzliche Bestimmungen bestehen, gelten:
1. alle Bestimmungen dieses Gesetzes für Gemeindeverbände, die Angelegenheiten der Gemeinden als Träger von Privatrechten sowie Angelegenheiten der Hoheitsverwaltung besorgen, zu deren gesetzlicher Regelung und Vollziehung das Land zuständig ist;
2. die organisationsrechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes darüber hinaus auch für jene Gemeindeverbände, die Angelegenheiten der Hoheitsverwaltung besorgen, zu deren gesetzlicher Regelung der Bund zuständig ist;
3. die aufsichtsrechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes für Gemeindeverbände, die Angelegenheiten der Gemeinden als Träger von Privatrechten und Angelegenheiten der Wirkungsbereiche der Gemeinden aus dem Bereich der Landesvollziehung besorgen.
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