LandesrechtNiederösterreichLandesesetzeNÖ Biosphärenpark Wienerwald Gesetz§ 4

§ 4§ 4

In Kraft seit 21. Juli 2006
Up-to-date

(1) Die Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben des Biosphärenpark Wienerwald erfolgt durch das Biosphärenpark Wienerwald Management.

(2) Die Aufgaben des Biosphärenpark Wienerwald Management dienen der Umsetzung der im § 2 enthaltenen Ziele. Insbesondere obliegt dem Biosphärenpark Wienerwald Management die Ausarbeitung und Weiterentwicklung eines Entwicklungskonzeptes für den Biosphärenpark Wienerwald.

(3) Aufgaben des Biosphärenpark Wienerwald Management sind insbesondere:

1. der Betrieb und die Weiterentwicklung des Biosphärenpark Wienerwald im Sinne der Zielsetzungen gemäß § 2 Abs. 1;

2. die offizielle Repräsentation des Biosphärenpark Wienerwald, insbesondere die Kontaktpflege mit den Stellen der UNESCO, dem nationalen MAB Komitee, in- und ausländischen Biosphärenreservaten und anderen nationalen und internationalen Institutionen sowie den Gebietskörperschaften;

3. die Mitarbeit an bzw. die Erstellung von Konzepten (z. B.: Tourismus, Offenland, Monitoring) sowie die laufende Kontrolle ihrer Umsetzung und Einhaltung;

4. Koordination des Naturraummanagements und Erstellung von Konzepten dazu;

5. die Koordinierung und Dokumentation der wissenschaftlichen Forschung und der laufenden Umweltbeobachtung;

6. die Koordinierung bzw. Durchführung von Informations- und Öffentlichkeitsarbeit;

7. der Aufbau und die Betreuung von Partizipationsinstrumenten und -prozessen;

8. die Entwicklung und Koordination der biosphärenparkbezogenen Bildungsarbeit;

9. die Entwicklung und Koordination der Besucherinformation und Gebietsbetreuung;

10. Konzept und Koordinierung der Kennzeichnung der Außengrenzen.

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