(1) In einem Kalenderjahr hat der Vorstand wenigstens zu vier Sitzungen zusammenzutreten. Über schriftliches Verlangen von wenigstens einem Drittel der Mitglieder des Vorstandes ist eine außerordentliche Sitzung einzuberufen, die innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen des Begehrens beim Obmann stattzufinden hat.
(2) Zeit und Ort der Sitzung bestimmt der Obmann. Die Einladung, der eine Tagesordnung beizulegen ist, muß wenigstens drei Tage, in Fällen besonderer Dringlichkeit wenigstens 24 Stunden vor dem Beginn der Sitzung zugestellt werden.
(3) Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich.
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