(1) Der Vorstand besteht aus 11 Mitgliedern und zwar aus dem Obmann, dem Obmannstellvertreter und neun weiteren Mitgliedern. Sie werden von der Vollversammlung gewählt. Die Wahl jedes Mitgliedes erfolgt nach den für die Wahl des Bürgermeisters geltenden Vorschriften der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000.
(2) Zu Mitgliedern des Vorstandes können nur Personen gewählt werden, die dem Gemeinderat einer Verbandsgemeinde angehören.
(3) Die Funktionsdauer des Vorstandes entspricht der Gemeinderatswahlperiode, jedoch mit der Maßgabe, daß die Funktion erst mit der Wahl des neuen Vorstandes endet.
(4) Die Wahl des Vorstandes hat binnen acht Wochen nach Durchführung der allgemeinen Gemeinderatswahlen zu erfolgen.
(5) Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes des Vorstandes ist durch die Vollversammlung für das ausscheidende Mitglied ein neues Mitglied zu wählen.
(6) Bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen ist eine Beschlussfassung im Rahmen einer Videokonferenz dann zulässig, wenn alle Mitglieder des Vorstandes diesbezüglich zugestimmt haben. Die Zustimmung gilt bis auf Widerruf. Ein Widerruf gilt für bereits einberufene Videokonferenzen nicht. Zu einem Beschluss ist die einfache Mehrheit aller Mitglieder des Vorstandes erforderlich. Auch über eine Beschlussfassung in einer Videokonferenz ist ein Sitzungsprotokoll (§ 14) zu führen. Bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen ist, während der Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse (z. B. das tägliche Leben der Allgemeinheit einschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 oder Katastrophen), jedenfalls eine Beschlussfassung im Rahmen einer Videokonferenz zulässig.
(7) Für die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse ist eine Beschlussfassung im Umlaufweg zulässig. Zu einem Beschluss ist die einfache Mehrheit aller Mitglieder des Vorstandes erforderlich. Zur Beschlussfassung im Umlaufweg hat der Obmann den Beschlussantrag samt den erforderlichen Sachverhaltsunterlagen unter Setzung einer Frist, die mindestens 5 Tage ab Übermittlung der Beschlussunterlagen beträgt, allen übrigen Mitgliedern des Vorstandes schriftlich zuzuleiten. Die Übermittlung kann auch in jeder technisch möglichen Weise erfolgen, wenn das Mitglied des Vorstandes dieser Übermittlungsart zugestimmt hat. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Obmann innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Verspätet eingelangte Stimmabgaben sind nicht zu berücksichtigen. Das Ergebnis einer Beschlussfassung im Umlaufweg ist allen Mitgliedern des Vorstandes bekanntzugeben. Auch über eine Beschlussfassung im Umlaufweg ist ein Sitzungsprotokoll (§ 14) zu führen. Bei der Beschlussfassung im Umlaufweg hat das Sitzungsprotokoll allfällige Stellungnahmen zu enthalten.
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