(1) Die Vollversammlung hat mindestens einmal in jedem Halbjahr zusammenzutreten.
(2) Die Vollversammlung ist innerhalb von vier Wochen zu einer außerordentlichen Sitzung einzuberufen, wenn dies der Vorstand oder wenigstens ein Drittel der Verbandsgemeinden beantragt. Der Antrag ist unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes schriftlich einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Einlangen des Antrages beim Obmann zu laufen.
(3) Zeit und Ort der Vollversammlung bestimmt der Obmann. Die Einladung, der eine Tagesordnung beizulegen ist, ist mindestens eine Woche vor der Abhaltung der Vollversammlung den Mitgliedern nachweislich zuzustellen.
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