Der Vollversammlung sind vorbehalten:
1. die Wahl des Obmannes, des Obmannstellvertreters und der übrigen Vorstandsmitglieder,
2. die Beschlußfassung über den Umfang von Bauvorhaben und die Aufnahme von Darlehen,
3. die Genehmigung des Rechenschaftsberichtes, des Rechnungsabschlusses, des Voranschlages, des Nachtragsvoranschlages, des Dienstpostenplanes und der Eröffnungsbilanz
4. die Beschlußfassung über die Wasserleitungs- und die Wassergebührenordnung,
5. die Beschlußfassung über die Höhe der Aufwandsentschädigung der Verbandsorgane,
6. die Beschlußfassung über die Regelung der Besoldung und der Dienstverhältnisse der Bediensteten,
7. die Aufnahme oder das Ausscheiden von Gemeinden,
8. die Beschlußfassung über jene Angelegenheiten, deren Entscheidung sich die Vollversammlung vorbehalten hat oder in welchen der Vorstand die Entscheidung der Vollversammlung anruft,
9. die Beschlußfassung über die eigene Geschäftsordnung und jene des Vorstandes.
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